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Schwerpunkte Arbeitsrecht Schließlich betreuen wir Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen im Betriebsverfassungsrecht. Mittelständische Unternehmen beraten wir präventiv und begleiten diese beispielsweise im Falle von betriebsbedingten Kündigungen oder anderen wirtschaftlichen Umstrukturierungsmaßnahmen. Weiterhin beraten und konzipieren wir vor der Einstellung Ihrer Mitarbeiter einzelfallbezogen und Ihren Vorstellungen entsprechend deren Arbeitsverträge. Die Beratung bei Fragestellungen aus dem Betriebsverfassungsrecht umfasst u.a. die Konzeption und Erstellung sowie Mitwirkung bei einem Interessenausgleich und Sozialplan. Ehe- und Familienrecht Im Vordergrund steht für uns zunächst allerdings immer der Versuch einer Konfliktintervention bzw. einer einvernehmlichen Regelung. Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen gern auch einen professionellen Mediator bzw. arbeiten mit einem solchen zusammen und begleiten Sie zu den Sitzungen. Mit der Mediation ist ein analytisches Konzept gemeint, mit dessen Hilfe eine Konfliktlösung durch situations- und interessengerechte Verhandlungen erreicht werden soll. Hiermit kann der Einstieg zur Wiederaufnahme von sachgerechten Gesprächen über zu regelnde Folgesachen zwischen den Parteien geebnet werden. Ähnliche Probleme wie bei einer Scheidung ergeben sich auch, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft auseinandergesetzt werden soll. Gerne informieren wir Sie über Ihre bestehenden Rechte und setzen solche Ansprüche notfalls gerichtlich durch. Gerne beraten wir Sie im Vorfeld hinsichtlich des Abschlusses von Partnerschaftsverträgen. Miet- und Pachtrecht Wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch in einem Gerichtsverfahren, etwa bei der Erhebung oder der Abwehr einer Räumungsklage. Ferner gehört zur Beratungspraxis auf Vermieterseite die Überprüfung bzw. Gestaltung von Mietverträgen sowie individuellen Klauseln des Vertrages. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Wir betreuen Sie bereits im Ermittlungsverfahren. Viele Mandanten wissen nicht, dass schon im Vorfeld einer polizeilichen Vernehmung die Beratung durch einen Rechtsbeistand möglich und sinnvoll ist, da die Aussagen bei der Polizei in einem späteren Verfahren verwertet werden können. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden, nehmen Akteneinsicht, soweit dies möglich ist, verhandeln über eine mögliche Einstellung. Ist ein gerichtliches Verfahren unvermeidlich, erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie und begleiten Sie während des gesamten Prozesses sowie in einem eventuellen Berufungsverfahren und Revisionsverfahren. Verwaltungsrecht Wir unterstützen Sie bei allen Behördengängen, etwa bei einer Antragstellung, und begleiten Sie zu einer Anhörung. Ist bereits ein Bescheid ergangen, überprüft wir diesen auf rechtliche Fehler. Liegen Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung der Behörde vor, legen wir Rechtsmittel ein und vertreten Ihre Interessen notfalls im Klageverfahren. Gern informieren wir Sie auch über weitergehende Hilfsangebote anderer Stellen. Droht etwa ein Führerscheinentzug, können wir Ihnen Organisationen empfehlen, mit denen andere Mandanten bereits gute Erfahrungen gemacht haben. Dies gilt für den Bereich Aufbauseminar und psychologisches Gutachten. Privates Insolvenzrecht (Verbraucherinsolvenzverfahren) Die Verbraucherinsolvenz ist dreistufig geregelt. Voraussetzung für einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht ist zunächst die erfolglose Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Nach Sichtung Ihrer kompletten Unterlagen und anschließender Feststellung Ihrer bestehenden Zahlungsverpflichtungen führen wir für Sie diese außergerichtliche Schuldenbereinigung bzw. den Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern durch auf der Grundlage eines von uns individuell und geordnet erstellten Schuldenbereinigungsplanes. Soweit hiernach ein solcher Einigungsversuch scheitern sollte, erhalten Sie auch von uns die Bescheinigung, dass eine Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos war. Der Plan gilt schon dann als gescheitert, wenn nur ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreibt. Gerne helfen wir Ihnen bei der Erstellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. übernehmen die formgerechte Antragstellung. Anschließend folgt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Soweit auch diesem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt wird oder eine Einwendung eines Gläubigers erfolgt, gilt die Schuldenbereinigung als gescheitert. In diesem Fall wird anschließend das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens fortgesetzt. Anzuraten ist Betroffenen in jedem Fall sich frühzeitig, d.h. schon bei den ersten Anzeichen drohender Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit von kompetenter Seite beraten zu lassen. |